Kategorien, unter denen man sich für eine zeitlich unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis bewerben kann:

· Rentner im Ruhestand bzw. Vorruhestand
(mit einer monatlichen Mindestrente von US$ 600,-)
· Investoren (mit einer Mindestinvestition von US$ 200 000,- in das Land oder in Ausnahmefällen von US$ 50.000,- bei Investitionen in bestimmte, von der Regierung festgelegte Bereiche)
· Rentenempfänger (mit einer monatlichen Mindestrente von US$ 1.000,-)
· Verwandte Ersten Grades von costaricanischen Staatsangehörigen
· Spezialfälle, die in den Migrationsgesetzen von Costa Rica verankert sind (und mit einem Anwalt in Costa Rica besprochen werden müssen)

Kategorien, unter denen man sich für eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis bewerben kann:

· Wissenschaftler oder Fachkräfte, die von costaricanischen Firmen eingestellt und auf dem Gebiet ihrer Spezialisierung arbeiten werden
· Geschäftsleute, Unternehmer, Angestellte des gehobenen Managements von costaricanischen oder ausländischen Firmen in Costa Rica
· Studenten
· Geistliche oder Mitglieder religiöser Gemeinschaften mit missionarischen Aufgaben bzw. Lehrauftrag in kirchlichen Institutionen
· Menschen, die politisches Asyl beantragen möchten oder Flüchtlinge
· Ehegatten oder Kinder der zuvor genannten Antragsteller
· Spezialfälle, die in den Migrationsgesetzen von Costa Rica verankert sind (und mit einem Anwalt in Costa Rica besprochen werden müssen)
· Eigentümer und Mannschaftsmitglieder von Touristen- oder Kreuzfahrtschiffen

Ort der Antragstellung:

Der Antrag muss persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person in der Botschaft oder einem Honorarkonsulat von Costa Rica gestellt werden, und zwar in dem Land, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Ausnahme von dieser Regelung: Rentner, Rentenempfänger und Verwandte Ersten Grades von costaricanischen Staatsangehörigen dürfen den Antrag auch direkt bei der Einwanderungsbehörde in Costa Rica stellen, wenn Sie alle erforderlichen Bedingungen erfüllen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass alle für den Antrag benötigten Dokumente, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurden, wie z.B. die unter 3), 4), 5) und 8) genannten, vorher in der Botschaft oder einem Honorarkonsulat von Costa Rica in Deutschland legalisiert werden müssen. In diesem Fall beachten Sie bitte das Merkblatt: Legalisierungen


Folgende Unterlagen sind von allen Antragstellern erforderlich:

1) Bewerbungsschreiben, gerichtet an den „Director General de Migración“ in Costa Rica, mit der Bitte um eine Aufenthaltserlaubnis in Costa Rica und einer fundierten Begründung des geplanten Aufenthaltszwecks. Dieses Schreiben muss bestimmten formalen Anforderungen genügen, u.a. muss daraus eindeutig die Kategorie hervorgehen (siehe oben), unter der man seinen Antrag stellt, sowie Bezug auf die entsprechenden Artikel des costaricanischen Migrationsgesetzes genommen werden. Es wird dringend angeraten, sich zur Abfassung dieses Schreibens sowie der Zusammenstellung der unter 8) erforderlichen Nachweise mit einem Anwalt in Costa Rica in Verbindung zu setzen, der sich im Migrationsrecht auskennt. Eine Liste deutschsprachiger Anwälte in Costa Rica kann bei Bedarf angefordert werden.

Wenn der Bewerber den Antrag nicht persönlich stellen kann, muss eine Person mit Wohnsitz in Deutschland bevollmächtigt werden, die Antragsformalitäten persönlich im Konsulat zu erledigen. Diese Vollmacht muss entweder a) vor einem Notar Deutschland ausgestellt und vom zuständigen Amtsgericht, Landgericht oder der Bezirksregierung zur Verwendung im Ausland überbeglaubigt werden oder b) vor einem Notar in Costa Rica erstellt werden.

2) Der Antragsteller muss eine in Costa Rica lebende Person (d.h. einen Costaricaner oder eine Person anderer Nationalität mit unbefristetem Aufenthaltsstatus in Costa Rica) bevollmächtigen, die Formalitäten im Namen des Antragstellers bei den zuständigen costaricanischen Einwanderungsbehörden vorzunehmen. Diese Vollmacht kann ebenfalls von Ihrem Anwalt in Costa Rica oder im Konsulat vorbereitet werden. Dafür teilen Sie bitte folgende Angaben des Bevollmächtigten mit: Name, Nationalität, Familienstand, Beruf, Nummer der Cédula oder des Reisepasses sowie eine Adresse, unter der Benachrichtigungen empfangen werden können. Die Adresse muss innerhalb des „perímetro judicial“ von San José liegen (Bitte fragen Sie Ihre Kontaktperson in Costa Rica, was dies bedeutet.) Statt Adresse kann auch ein Fax angegeben werden.

3) Internationale Geburtsurkunde („Auszug aus dem Geburtseintrag“, mehrsprachig) ausgestellt vom zuständigen deutschen Standesamt und überbeglaubigt zur Verwendung im Ausland von dazu befugten Personen beim Amtsgericht, Landgericht oder der Bezirksregierung. Die Urkunde darf bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein.

4) Polizeiliches Führungszeugnis, überbeglaubigt zur Verwendung im Ausland (die Überbeglaubigung erfolgt bei der ausstellenden Behörde, dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, und sollte bei der Beantragung des Führungszeugnisses bei der Polizei gleich mitbeantragt werden). Das Zeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein.

5) Internationale Heiratsurkunde, wenn der Antragssteller verheiratet ist, ausgestellt vom zuständigen deutschen Standesamt und überbeglaubigt zur Verwendung im Ausland von dazu befugten Personen beim Amtsgericht, Landgericht oder der Bezirksregierung. Die Urkunde darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.

6) Kopie des gesamten Reisepasses (jede Seite kopieren), die entweder direkt durch den Anwalt in Costa Rica legalisiert und für den Antrag im Konsulat mit eingereicht oder direkt im Konsulat legalisiert werden können. Im letzteren Fall muss der Reisepass beim persönlichen Termin im Original zum Vergleich vorgelegt werden.

7) 4 aktuelle und gleiche Passfotos in Farbe

8) Dokumente die nachweisen, unter welcher Kategorie man seinen Antrag stellt. Es wird empfohlen, für die Auswahl der geeigneten Nachweise die Beratung eines Anwalts in Costa Rica in Anspruch zu nehmen. Die Nachweise können Originaldokumente oder notariell beglaubigte Abschriften sein, aus denen für die Migrationsbehörden in Costa Rica eindeutig hervorgeht, dass der Antragsteller sich unter einer der möglichen Kategorien bewirbt, z.B. Investitionen in Costa Rica, Gründung einer Firma, Rentenbescheide. Wenn die Dokumente in Deutschland ausgestellt wurden, müssen sie vorher legalisiert werden. Bitte fordern Sie dazu unser Merkblatt Legalisierungen an. Diese Dokumente können entweder a) zusammen mit diesem Antrag eingereicht oder b) durch den Bevollmächtigten direkt bei der Migrationsbehörde innerhalb einer festgelegten Frist nach Eingang des Antrags bei der Migrationsbehörde in Costa Rica nachgereicht werden.

9) Für mitreisende Familienmitglieder muss ebenfalls ein Antrag gestellt werden. Dies gilt für Ehepartner, Kinder unter 18 Jahren, ältere Kinder mit Behinderungen, sowie Kinder zwischen 18-25 Jahren, wenn diese als Studenten an einer Universität immatrikuliert sind (Nachweis erforderlich). Für jedes einzelne Familienmitglied ist ein separater Antrag erforderlich. Bei Minderjährigen unterzeichnen die Eltern für die Kinder.

Wichtiger Hinweis zur Übersetzung der Dokumente ins Spanische:

Bei Dokumenten, die nicht in Spanischer Sprache sind, muss in der Regel zusätzlich zum legalisierten Dokument eine beeidigte Übersetzung ins Spanische eingereicht werden. Aufgrund der geltenden Bestimmungen sind die Botschaft und die Honorarkonsulate von Costa Rica in Deutschland nicht autorisiert, Übersetzungen ins Spanische, die von einem beeidigten Übersetzer außerhalb Costa Ricas angefertigt wurden, zu legalisieren.

Deshalb und aus Kostengründen wird empfohlen, die Übersetzungen ins Spanische direkt in Costa Rica von einem beeidigten Übersetzer vornehmen zu lassen. Die Übersetztungen können innerhalb einer bestimmten Frist ab Eingang des Antrages bei der Einwanderungsbehörde in Costa Rica nachgereicht werden. Eine Liste beeidigter Übersetzer kann beim Außenministerium in Costa Rica angefordert werden und ist auch im Internet verfügbar unter www.rree.go.cr siehe Unterpunkt: traductores oficiales.

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Wenn Sie alle Unterlagen vollständig haben, senden Sie bitte zunächst nur einfache Fotokopien aller Dokumente per Post an die Botschaft oder ein für Sie zuständiges Konsulat von Costa Rica zur Durchsicht. Beigefügt werden muss ein Anschreiben mit Angabe einer Telefonnummer in Deutschland bzw. einer Email für Rückfragen. Die Durchsicht der Unterlagen kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Erst nach Prüfung der Unterlagen durch den Konsul kann ein Termin vereinbart werden, zu dem der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter persönlich im Konsulat erscheinen muss.

Zu diesem persönlichen Termin sind alle Unterlagen vollständig im Original mitzubringen. Die Unterlagen werden vom Konsul legalisiert bzw. persönlich vor ihm unterzeichnet. Anschließend werden die Unterlagen vom Konsulat aus per Kurier an den Generaldirektor für Migration in Costa Rica gesandt. Die Kosten für den Kurier werden nicht vom Konsulat übernommen, sondern müssen vom Antragsteller beglichen werden und betragen derzeit etwa 51,- Euro. Da der Kurier eine Vorlaufzeit von 1,5 bis 2 Stunden hat, sollten Sie für den persönlichen Termin mindestens 3 Stunden einplanen. Die Einleitung der Antragstellung durch das Konsulat ist mit Versenden des Antrags nach Costa Rica formell abgeschlossen.

Nach Eingang Ihres Antrags in Costa Rica wird sich die Migrationsbehörde mit Ihrem unter 2) benannten Bevollmächtigten in Verbindung setzen, um die weiteren Formalitäten einzuleiten. Bitte beachten Sie, dass das Konsulat ab Zeitpunkt des Versendens nicht mehr zuständig ist dass die weitere Bearbeitung Ihres Antrags sowie die Entscheidung darüber direkt bei den Migrationsbehörden in Costa Rica erfolgt.


Letzte Aktualisierung: 7. September 2004



Korrespondenzanschrift:
Botschaft von Costa Rica
Dessauer Str. 28-29, D-10963 Berlin
Email: consulado@botschaft-costarica.de

Tel: 030 – 26 39 89 90 (Mo-Fr 10-13 Uhr), Fax: 030 – 26 55 72 10