Kategorien, unter denen man sich für eine zeitlich unbegrenzte
Aufenthaltserlaubnis bewerben kann:
· Rentner im Ruhestand bzw. Vorruhestand
(mit einer monatlichen Mindestrente von US$ 600,-)
· Investoren (mit einer Mindestinvestition von US$ 200 000,- in das Land oder in
Ausnahmefällen von US$ 50.000,- bei Investitionen in bestimmte, von der
Regierung festgelegte Bereiche)
· Rentenempfänger (mit einer monatlichen Mindestrente von US$ 1.000,-)
· Verwandte Ersten Grades von costaricanischen Staatsangehörigen
· Spezialfälle, die in den Migrationsgesetzen von Costa Rica verankert sind (und
mit einem Anwalt in Costa Rica besprochen werden müssen)
Kategorien, unter denen man sich für eine zeitlich begrenzte
Aufenthaltserlaubnis bewerben kann:
· Wissenschaftler oder Fachkräfte, die von costaricanischen Firmen eingestellt
und auf dem Gebiet ihrer Spezialisierung arbeiten werden
· Geschäftsleute, Unternehmer, Angestellte des gehobenen Managements von
costaricanischen oder ausländischen Firmen in Costa Rica
· Studenten
· Geistliche oder Mitglieder religiöser Gemeinschaften mit missionarischen
Aufgaben bzw. Lehrauftrag in kirchlichen Institutionen
· Menschen, die politisches Asyl beantragen möchten oder Flüchtlinge
· Ehegatten oder Kinder der zuvor genannten Antragsteller
· Spezialfälle, die in den Migrationsgesetzen von Costa Rica verankert sind (und
mit einem Anwalt in Costa Rica besprochen werden müssen)
· Eigentümer und Mannschaftsmitglieder von Touristen- oder Kreuzfahrtschiffen
Ort der Antragstellung:
Der Antrag muss persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person in der
Botschaft oder einem Honorarkonsulat von Costa Rica gestellt werden, und zwar in
dem Land, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Ausnahme von dieser Regelung: Rentner, Rentenempfänger und Verwandte Ersten
Grades von costaricanischen Staatsangehörigen dürfen den Antrag auch direkt bei
der Einwanderungsbehörde in Costa Rica stellen, wenn Sie alle erforderlichen
Bedingungen erfüllen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass alle für den
Antrag benötigten Dokumente, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt
wurden, wie z.B. die unter 3), 4), 5) und 8) genannten, vorher in der Botschaft
oder einem Honorarkonsulat von Costa Rica in Deutschland legalisiert werden
müssen. In diesem Fall beachten Sie bitte das Merkblatt: Legalisierungen
Folgende Unterlagen sind von allen Antragstellern erforderlich:
1) Bewerbungsschreiben, gerichtet an den „Director General de Migración“ in
Costa Rica, mit der Bitte um eine Aufenthaltserlaubnis in Costa Rica und einer
fundierten Begründung des geplanten Aufenthaltszwecks. Dieses Schreiben muss
bestimmten formalen Anforderungen genügen, u.a. muss daraus eindeutig die
Kategorie hervorgehen (siehe oben), unter der man seinen Antrag stellt, sowie
Bezug auf die entsprechenden Artikel des costaricanischen Migrationsgesetzes
genommen werden. Es wird dringend angeraten, sich zur Abfassung dieses
Schreibens sowie der Zusammenstellung der unter 8) erforderlichen Nachweise mit
einem Anwalt in Costa Rica in Verbindung zu setzen, der sich im Migrationsrecht
auskennt. Eine Liste deutschsprachiger Anwälte in Costa Rica kann bei Bedarf
angefordert werden.
Wenn der Bewerber den Antrag nicht persönlich stellen kann, muss eine Person mit
Wohnsitz in Deutschland bevollmächtigt werden, die Antragsformalitäten
persönlich im Konsulat zu erledigen. Diese Vollmacht muss entweder a) vor einem
Notar Deutschland ausgestellt und vom zuständigen Amtsgericht, Landgericht oder
der Bezirksregierung zur Verwendung im Ausland überbeglaubigt werden oder b) vor
einem Notar in Costa Rica erstellt werden.
2) Der Antragsteller muss eine in Costa Rica lebende Person (d.h. einen
Costaricaner oder eine Person anderer Nationalität mit unbefristetem
Aufenthaltsstatus in Costa Rica) bevollmächtigen, die Formalitäten im Namen des
Antragstellers bei den zuständigen costaricanischen Einwanderungsbehörden
vorzunehmen. Diese Vollmacht kann ebenfalls von Ihrem Anwalt in Costa Rica oder
im Konsulat vorbereitet werden. Dafür teilen Sie bitte folgende Angaben des
Bevollmächtigten mit: Name, Nationalität, Familienstand, Beruf, Nummer der
Cédula oder des Reisepasses sowie eine Adresse, unter der Benachrichtigungen
empfangen werden können. Die Adresse muss innerhalb des „perímetro judicial“ von
San José liegen (Bitte fragen Sie Ihre Kontaktperson in Costa Rica, was dies
bedeutet.) Statt Adresse kann auch ein Fax angegeben werden.
3) Internationale Geburtsurkunde („Auszug aus dem Geburtseintrag“, mehrsprachig)
ausgestellt vom zuständigen deutschen Standesamt und überbeglaubigt zur
Verwendung im Ausland von dazu befugten Personen beim Amtsgericht, Landgericht
oder der Bezirksregierung. Die Urkunde darf bei Antragstellung nicht älter als 6
Monate sein.
4) Polizeiliches Führungszeugnis, überbeglaubigt zur Verwendung im Ausland (die
Überbeglaubigung erfolgt bei der ausstellenden Behörde, dem Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof, und sollte bei der Beantragung des Führungszeugnisses
bei der Polizei gleich mitbeantragt werden). Das Zeugnis darf bei Antragstellung
nicht älter als 6 Monate sein.
5) Internationale Heiratsurkunde, wenn der Antragssteller verheiratet ist,
ausgestellt vom zuständigen deutschen Standesamt und überbeglaubigt zur
Verwendung im Ausland von dazu befugten Personen beim Amtsgericht, Landgericht
oder der Bezirksregierung. Die Urkunde darf bei Antragstellung nicht älter als 1
Jahr sein.
6) Kopie des gesamten Reisepasses (jede Seite kopieren), die entweder direkt
durch den Anwalt in Costa Rica legalisiert und für den Antrag im Konsulat mit
eingereicht oder direkt im Konsulat legalisiert werden können. Im letzteren Fall
muss der Reisepass beim persönlichen Termin im Original zum Vergleich vorgelegt
werden.
7) 4 aktuelle und gleiche Passfotos in Farbe
8) Dokumente die nachweisen, unter welcher Kategorie man seinen Antrag stellt.
Es wird empfohlen, für die Auswahl der geeigneten Nachweise die Beratung eines
Anwalts in Costa Rica in Anspruch zu nehmen. Die Nachweise können
Originaldokumente oder notariell beglaubigte Abschriften sein, aus denen für die
Migrationsbehörden in Costa Rica eindeutig hervorgeht, dass der Antragsteller
sich unter einer der möglichen Kategorien bewirbt, z.B. Investitionen in Costa
Rica, Gründung einer Firma, Rentenbescheide. Wenn die Dokumente in Deutschland
ausgestellt wurden, müssen sie vorher legalisiert werden. Bitte fordern Sie dazu
unser Merkblatt Legalisierungen an. Diese Dokumente können entweder a) zusammen
mit diesem Antrag eingereicht oder b) durch den Bevollmächtigten direkt bei der
Migrationsbehörde innerhalb einer festgelegten Frist nach Eingang des Antrags
bei der Migrationsbehörde in Costa Rica nachgereicht werden.
9) Für mitreisende Familienmitglieder muss ebenfalls ein Antrag gestellt werden.
Dies gilt für Ehepartner, Kinder unter 18 Jahren, ältere Kinder mit
Behinderungen, sowie Kinder zwischen 18-25 Jahren, wenn diese als Studenten an
einer Universität immatrikuliert sind (Nachweis erforderlich). Für jedes
einzelne Familienmitglied ist ein separater Antrag erforderlich. Bei
Minderjährigen unterzeichnen die Eltern für die Kinder.
Wichtiger Hinweis zur Übersetzung der Dokumente ins Spanische:
Bei Dokumenten, die nicht in Spanischer Sprache sind, muss in der Regel
zusätzlich zum legalisierten Dokument eine beeidigte Übersetzung ins Spanische
eingereicht werden. Aufgrund der geltenden Bestimmungen sind die Botschaft und
die Honorarkonsulate von Costa Rica in Deutschland nicht autorisiert,
Übersetzungen ins Spanische, die von einem beeidigten Übersetzer außerhalb Costa
Ricas angefertigt wurden, zu legalisieren.
Deshalb und aus Kostengründen wird empfohlen, die Übersetzungen ins Spanische
direkt in Costa Rica von einem beeidigten Übersetzer vornehmen zu lassen. Die
Übersetztungen können innerhalb einer bestimmten Frist ab Eingang des Antrages
bei der Einwanderungsbehörde in Costa Rica nachgereicht werden. Eine Liste
beeidigter Übersetzer kann beim Außenministerium in Costa Rica angefordert
werden und ist auch im Internet verfügbar unter
www.rree.go.cr siehe
Unterpunkt: traductores oficiales.
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Wenn Sie alle Unterlagen vollständig haben, senden Sie bitte zunächst nur
einfache Fotokopien aller Dokumente per Post an die Botschaft oder ein für Sie
zuständiges Konsulat von Costa Rica zur Durchsicht. Beigefügt werden muss ein
Anschreiben mit Angabe einer Telefonnummer in Deutschland bzw. einer Email für
Rückfragen. Die Durchsicht der Unterlagen kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Erst nach Prüfung der Unterlagen durch den Konsul kann ein Termin vereinbart
werden, zu dem der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter persönlich im
Konsulat erscheinen muss.
Zu diesem persönlichen Termin sind alle Unterlagen vollständig im Original
mitzubringen. Die Unterlagen werden vom Konsul legalisiert bzw. persönlich vor
ihm unterzeichnet. Anschließend werden die Unterlagen vom Konsulat aus per
Kurier an den Generaldirektor für Migration in Costa Rica gesandt. Die Kosten
für den Kurier werden nicht vom Konsulat übernommen, sondern müssen vom
Antragsteller beglichen werden und betragen derzeit etwa 51,- Euro. Da der
Kurier eine Vorlaufzeit von 1,5 bis 2 Stunden hat, sollten Sie für den
persönlichen Termin mindestens 3 Stunden einplanen. Die Einleitung der
Antragstellung durch das Konsulat ist mit Versenden des Antrags nach Costa Rica
formell abgeschlossen.
Nach Eingang Ihres Antrags in Costa Rica wird sich die Migrationsbehörde mit
Ihrem unter 2) benannten Bevollmächtigten in Verbindung setzen, um die weiteren
Formalitäten einzuleiten. Bitte beachten Sie, dass das Konsulat ab Zeitpunkt des
Versendens nicht mehr zuständig ist dass die weitere Bearbeitung Ihres Antrags
sowie die Entscheidung darüber direkt bei den Migrationsbehörden in Costa Rica
erfolgt.
Letzte Aktualisierung: 7. September 2004
Korrespondenzanschrift:
Botschaft von Costa Rica
Dessauer Str. 28-29, D-10963 Berlin
Email:
consulado@botschaft-costarica.de
Tel: 030 – 26 39 89 90 (Mo-Fr 10-13 Uhr), Fax: 030 – 26 55 72 10